2.4.2. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das Gesundheits- und Sozialdepartement Appenzell I.Rh. seinerzeit bzw. am 27. Oktober 2003 Dr. med. dent. E. K. die Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Zahnarztberufes gestützt auf Art. 2b Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes erteilt hat, da sein Diplom vom Leitenden Ausschuss aufgrund von Art. 2b Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes anerkannt worden ist. Bei der Zulassung von Dr. med. dent. E. K. hat also die Frage der medizinischen Unterversorgung im Sinne von Art.