11 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes die Bewilligung auch Personen mit einem gleichwertigen anderen Diplom erteilt werden. (…) 2.4.1. Somit ist zu prüfen, ob die Zulassung des Rekurrenten zur selbständigen Ausübung des Zahnarztberufes im Kanton Appenzell I.Rh. allenfalls gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes möglich ist.