2.2. In Übereinstimmung mit Art. 2a und Art. 2b des Freizügigkeitsgesetzes wird laut Art. 11 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 26. April 1998 (Gesundheitsgesetz) die Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines medizinischen Berufes (Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und Apotheker) dem Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Diploms erteilt. Sind in einer medizinischen Berufsart jedoch nicht genügend Berufsangehörige vorhanden, um die Betreuung der Bevölkerung sicherzustellen, so kann nach Art. 11 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes die Bewilligung