2b Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes kann der Leitende Ausschuss für die Eidgenössischen Medizinalprüfungen (nachfolgend Leitender Ausschuss) u.a. ausländische Zahnarztdiplome anerkennen, die aufgrund eines Vertrages über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat als gleich gelten. Nach Abs. 2 des gleichen Artikels hat ein vom Leitenden Ausschuss anerkanntes Diplom in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein eidgenössisches Diplom.