Die Standeskommission hat in ihrem Rekursentscheid vorerst die erforderlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung eines ausländischen Diploms für die selbständige Ausübung des Zahnarztberufes in der Schweiz dargelegt. Da das fragliche Diplom des Gesuchstellers nicht als anerkannt gilt, wurde weiter die Frage geprüft, ob und unter welchen Bedingungen eine Zulassung des Gesuchstellers als Zahnarzt im Kanton Appenzell I.Rh. infolge einer bestehenden Unterversorgung im Sinne des kantonalen Gesundheitsgesetzes möglich ist. Schliesslich hat die Standeskommission den genellen Einwand der Verletzung der verfassungsrechtlich ge- 3