Ein ausländischer Zahnarzt stellte bei der zuständigen Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Zahnarztberufes. Der abweisende Bescheid des Gesundheits- und Sozialdepartementes wurde vom Gesuchsteller erfolglos bei der Standeskommission mit Rekurs angefochten. Die Standeskommission hat in ihrem Rekursentscheid vorerst die erforderlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung eines ausländischen Diploms für die selbständige Ausübung des Zahnarztberufes in der Schweiz dargelegt.