490 ZGB gar nicht erst zum Tragen kommen. Die Rekurrenten sind demnach vom oben erwähnten Vorgang bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung gar nicht betroffen. Den Rekurrenten fehlt somit auch im vorliegenden Rekursverfahren ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 37 lit. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Aufgrund des Gesagten ist demnach auf den Rekurs mangels Aktivlegitimation der Rekurrenten nicht einzutreten. (...) Berufsausübung als selbstständiger Zahnarzt / Zulassungsbedingungen