3.3. Aufgrund des in Ziff. 3.1. und 3.2. Gesagten steht fest, dass L. W. kraft Güterrecht und nicht kraft Erbrecht Alleineigentümerin des ehelichen Gesamtgutes geworden ist. Somit ist der Erbfall gar nicht eingetreten bzw. es ist beim Ableben von E. W. sel. gar kein Nachlass im Sinne des Erbrechts entstanden. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall die erbrechtlichen Vorschriften bzw. die Bestimmungen des Erbvertrages von 1992 und somit auch allfällige Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 490 ZGB gar nicht erst zum Tragen kommen.