Aufgrund von Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des gleichen Artikels kann durch Ehevertrag eine andere Teilung vereinbart werden, sofern dadurch die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigt werden. Da E. W. sel. und L. W. keine pflichtteilsgeschützten Erben haben, war es ihnen unbenommen, im Ehevertrag von 1995 zu vereinbaren, dass bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten das Gesamtgut ins Alleineigentum des überlebenden Ehepartners fällt.