Nach Abs. 2 des gleichen Artikels gehört das Gesamtgut beiden Ehegatten. Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines anderen Güterstandes aufgelöst, so steht laut Art. 241 Abs. 1 ZGB jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. Aufgrund von Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des gleichen Artikels kann durch Ehevertrag eine andere Teilung vereinbart werden, sofern dadurch die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigt werden.