3.2. Im vorliegenden Fall haben E. W. sel. und L. W. einen Ehevertrag abgeschlossen, gemäss welchem sie eine allgemeine Gütergemeinschaft im Sinne von Art. 221 ff. ZGB begründet haben. Laut Art. 221 ZGB umfasst der Güterstand der Gütergemeinschaft das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten. Aufgrund von Art. 222 Abs. 1 ZGB vereinigt die allgemeine Gütergemeinschaft das Vermögen und die Einkünfte der Ehegatten zu einem Gesamtgut mit Ausnahme der Gegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. Nach Abs. 2 des gleichen Artikels gehört das Gesamtgut beiden Ehegatten.