Der diesbezügliche Anteil steht dem überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Ehegattin kraft Güterrecht und nicht kraft Erbrecht zu, weshalb die entsprechende Quote auch nicht Bestandteil des Nachlasses wird. Nur der Rest bildet den Nachlass, für dessen Verteilung die Regeln des Erbrechtes heranzuziehen sind. 2