Deshalb hat beim Tod eines Ehepartners der Erbteilung in jedem Fall die güterrechtliche Auseinandersetzung vorauszugehen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird bestimmt, welcher Anteil des vorhandenen Vermögens dem überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Ehegattin zusteht. Der diesbezügliche Anteil steht dem überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Ehegattin kraft Güterrecht und nicht kraft Erbrecht zu, weshalb die entsprechende Quote auch nicht Bestandteil des Nachlasses wird.