Dem überlebenden Ehegatten bzw. der überlebenden Ehegattin stehen demnach beim Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten neben den erbrechtlichen auch güterrechtliche Ansprüche zu. Da das eheliche Güterrecht die Vermögensverhältnisse unter den Ehegatten während ihrer Lebzeit regelt, geht es dem Erbrecht, welches erst nach dem Tod des Erblassers zum Tragen kommt, vor. Deshalb hat beim Tod eines Ehepartners der Erbteilung in jedem Fall die güterrechtliche Auseinandersetzung vorauszugehen.