3.1. Bei der Beurteilung der im Streite liegenden Frage ist davon auszugehen, dass beim Tod eines Ehegatten bzw. einer Ehegattin für die Regelung der Vermögensverhältnisse der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten zum einen das eheliche Güterrecht und zum anderen das Erbrecht massgebend ist. Das eheliche Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten während der Ehe (Art. 181 ff. ZGB). Es legt fest, welches Vermögen dem Ehegatten bzw. der Ehegattin zu Lebzeiten gemeinsam oder einzeln zusteht. Das Erbrecht regelt die Rechtsverhältnisse am Nachlass eines Verstorbenen (Art. 457 ff.