Der Präsident der Erbschaftsbehörde hat in einer Erbsache dem Gesuch um Aufnahme eines Sicherungsinventars und Anordnung der Erbschaftsverwaltung nicht entsprochen. Im Rahmen der Behandlung eines dagegen geführten Rekurses hat sich die Standeskommission mit der grundsätzlichen Frage befasst, ob nach dem Tod eines Ehegatten für die Regelung der Vermögensverhältnisse die Bestimmungen des ehelichen Güterrechts oder des Erbrechts den Vorzug haben. Die Standeskommission hat dem Güterrecht den Vorrang eingeräumt und ist auf die Forderung der Erben um Anordnung erbrechtlicher Sicherungsmassnahmen infolge Fehlens der Legitimation zur Rekurserhebung materiell nicht eingetreten.