d) Sowohl der natürliche wie auch der adäquate Kausalzusammenhang sind mit der im Sozialversicherungsrecht notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. Die Nasenseptumdeviation ist zumindest teilweise Folge des Unfallereignisses vom 8. Februar 2003. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb nach Art. 36 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UVG verpflichtet, die Kosten der Behandlung des A im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. Februar 2003 vollständig zu übernehmen. Die Beschwerde ist entsprechend vollständig zu schützen und der Einspracheentscheid aufzuheben. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 4/04 vom 7. September 2004)