Arztberichten und den konkreten Umständen des Beschwerdeführers als Handballer fehlt. Wie oben ausgeführt, hätte keinerlei Grund für die Durchführung einer Operation bestanden, wenn die angeschwollenen Nasenschleimhäute alleinige Ursache der Atembeschwerden gewesen wären. Mit diesem Gutachten kann die Beschwerdegegnerin deshalb den geforderten Nachweis nicht erbringen, dass die Atembeschwerden nur auf Anschwellung der Schleimhäute zurückzuführen sind bzw. die Nasenseptumdeviation ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.