Somit müsste vorliegend Y beweisen, dass bereits vor dem Unfall vom 8. Februar 2003 eine die Atmung behindernde Nasenseptumdeviation vorhanden war oder sich diese auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte. Die Beschwerdegegnerin begründet keine der beiden Varianten. Dr. B beschränkt sich in seinem Gutachten auf die nicht weiter begründete Aussage, eine Nasenseptumdeviation sei im Allgemeinen angeboren und die Atembeschwerden auf eine Anschwellung der Nasenschleimhäute zurückzuführen. Es ist nicht ersichtlich, dass er den Beschwerdeführer untersucht hätte.