Aus den Akten geht in keiner Weise hervor, dass A vor dem 8. Februar 2003 an Atembeschwerden gelitten hatte. Als Leistungssportler hätte er eine solche Einschränkung bemerkt und auch den Arzt aufgesucht. Nach dem Unfall aber litt A unter erschwerter Atmung. Eine den Atem behindernde Nasenseptumdeviation kann ohne äussere Einwirkung, d.h. ohne das Unfallereignis vom 8. Februar 2003, zumindest nicht als in der gleichen Zeit eingetreten gedacht werden. Der natürliche Kausalzusammenhang ist somit gegeben.