Erforderlich ist sowohl ein natürlicher wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang. Im Sozialversicherungsrecht genügt als Beweis die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Tatsache (BGE 125 V 193 Erw. 2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, 55