a) Der Unfallbegriff zeichnet sich durch vier Merkmale aus: Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit, Äusserer Faktor. Zusätzlich wird verlangt, dass das Unfallereignis eine bestimmte Folge, nämlich die Beeinträchtigung der Gesundheit oder den Tod, nach sich zieht (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 4 Rz. 6). Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass ein Unfall vorliegt. Es ist somit zu prüfen, ob zwischen Unfall und Erfolg ein Kausalzusammenhang besteht. Erforderlich ist sowohl ein natürlicher wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang.