schaft. Die Steuerbehörde hat somit zu Recht die Minimalsteuer veranlagt. Die Minimal- 54 steuer wird betragsmässig nicht angefochten und ist im Übrigen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem Doppelbesteuerungsverbot vereinbar, da die Höhe der Abgabe unter der Limite von 2 ‰ liegt (BGE 100 Ia 244 Erw. 4). Damit ist die Beschwerde vollständig abzuweisen. (Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, Urteil V 10/04 vom 7. September 2004; eine gegen dieses Erkenntnis eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2P.323/2004 vom 2. März 2005 ab)