Dies im Gegensatz zum allfälligen Steueraufschub (Besteuerung stiller Reserven und Erhebung der Grundstückgewinnsteuer) bei der Übertragung von Liegenschaften im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen (z.B. Aufspaltung einer Handels-, Dienstleistungs- oder Fabrikationsunternehmung in eine Betriebsgesellschaft und eine Immobiliengesellschaft). Entsprechend kann sich die Beschwerdeführerin nichts aus dem Umstand ableiten, dass ihr durch die kantonale Steuerbehörde bei der Unternehmensumstrukturierung ein Steueraufschub gewährt wurde für die Übertragung der obigen Liegenschaft als Betriebsstätte der ehemaligen regionalen A Genossen-