Bei der periodischen Besteuerung von Liegenschaften (Gewinn- und Kapitalsteuer bzw. Minimalsteuer) ist im Sinne obiger Lehre von einer betrieblichen, nicht einer konzernweiten Betrachtungsweise auszugehen. Dies im Gegensatz zum allfälligen Steueraufschub (Besteuerung stiller Reserven und Erhebung der Grundstückgewinnsteuer) bei der Übertragung von Liegenschaften im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen (z.B. Aufspaltung einer Handels-, Dienstleistungs- oder Fabrikationsunternehmung in eine Betriebsgesellschaft und eine Immobiliengesellschaft).