Damit handelt es sich aus Sicht der Beschwerdeführerin im Sinne obiger Erwägungen um eine Kapitalanlageliegenschaft, welche von der Minimalsteuer nicht ausgenommen ist. Bei der periodischen Besteuerung von Liegenschaften (Gewinn- und Kapitalsteuer bzw. Minimalsteuer) ist im Sinne obiger Lehre von einer betrieblichen, nicht einer konzernweiten Betrachtungsweise auszugehen.