b) Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person mit Sitz in Basel, ist im Kanton Appenzell I.Rh. steuerpflichtig als Eigentümerin der Liegenschaft X in Appenzell. Diese Liegenschaft wird durch die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen überwiegend der A (Muttergesellschaft) vermietet. Damit handelt es sich aus Sicht der Beschwerdeführerin im Sinne obiger Erwägungen um eine Kapitalanlageliegenschaft, welche von der Minimalsteuer nicht ausgenommen ist.