Die blosse Tatsache des Eigentums an ausserkantonalen Geschäftsliegenschaften begründet noch keine Betriebsstätte am Ort der Liegenschaft (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, Bern 2000, § 28 N 69). Eine Betriebsstätte ist eine ständige körperliche Anlage oder Einrichtung, mittels derer sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des technischen oder kommerziellen Betriebes vollzieht (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 10 N 1). Unternehmungen ohne ausserkantonale Betriebsstätten, die nicht gewerbsmässig mit Liegenschaften handeln, besitzen ausserhalb des Sitzkantons ausschliesslich Kapitalliegenschaften (Höhn/Mäusli, a.a.