a) Von der Minimalsteuer ausgenommen sind juristische Personen im Sinne von Art. 76 Abs. 3 lit. b StG für Grundstücke, die sie zu mehr als 50% betrieblich nutzen. Soweit der Liegenschaftenertrag aus Vermietung und Verpachtung den Wert der Eigennutzung nicht übersteigt, kann die Ausnahme von der Minimalsteuer auf Grundstücke beansprucht werden. Als Eigennutzung ist die Nutzung durch die steuerpflichtige juristische Person zu verstehen. Die Nutzung durch Anteilsinhaber ist nicht zu berücksichtigen (Klöti-Weber/Siegrist/Weber Hrsg., Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 2004, Eisenring, § 89 N 3;