3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StG entrichten die juristischen Personen eine einfache Minimalsteuer von 0,6 Promille des amtlichen Verkehrswertes ihrer im Kanton gelegenen Grundstücke. Art. 42 Abs. 5 dieses Gesetzes wird sinngemäss angewendet. Diese Steuer tritt an die Stelle der Gewinn- und Kapitalsteuer, wenn sie die auf Reingewinn und Eigenkapital geschuldeten Steuern übersteigt (Abs. 2). 53 Von der Minimalsteuer sind juristische Personen gemäss Art. 76 Abs. 3 lit. b StG ausgenommen für Grundstücke, auf denen sie zur Hauptsache ihren Betrieb führen.