2. Die Beschwerdeführerin ist eine 100%-Tochtergesellschaft der A. Sie entstand gemäss eigenen Angaben bei der Fusion der Regionalen A Genossenschaften zur A mit Sitz in Basel per 1. Januar 2001, indem die ehemaligen A Genossenschaften vorgängig ihre Immobilienbestände grundsätzlich auf die Beschwerdeführerin ausgegliedert haben. Bei dieser Unternehmungsumstrukturierung wurden durch das kantonale Steueramt die Besteuerung stiller Reserven und die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben.