Fehlt es am Nachweis der Mangelhaftigkeit der Mietsache und damit am Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Schaden als einer der Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch, ist insbesondere nicht weiter zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden auch betragsmässig konkret und exakt belegt wurde. Damit sind die Schadenersatzforderung und diesbezüglich auch die Berufung vollumfänglich abzuweisen. (Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, Urteil K 15/03 vom 20. April 2004)