"Abschliessend stellten die Mitglieder der Schlichtungsstelle fest, dass im heutigen Zeitpunkt in den besichtigten Räumlichkeiten kein übermässiger negativer Geschmack mehr wahrnehmbar ist." Im Entscheid der Schlichtungsstelle vom 22. Juli 1996 wird dann aber weiter ausgeführt: "Allerdings ist davon auszugehen, dass in einem früheren Zeitpunkt solche zweifellos aufgetreten seien." Inwieweit die Schlichtungsstelle zu dieser Schlussfolgerung kommt, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls kann sie offensichtlich nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.