M war im obigen Schlichtungsverfahren unbestrittenermassen nicht Partei, weshalb dem Entscheid keinerlei Bindungswirkung für das laufende Verfahren zukommt. Im Übrigen kann M auch aus diesem Entscheid in der entscheidenden Frage des Kausalzusammenhangs nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Entscheid der Schlichtungsstelle hat nach herrschender Lehre lediglich die Funktion gewissermassen eines 'Urteilsvorschlags' oder 'Prima facie-Vorentscheides', welcher allerdings in sachverhaltsmässiger Hinsicht auf einem mageren Fundament (Beweismittelbeschränkung usw.) stehen kann (Higi, Zürcher Kommentar, Zürich 1996, Art. 274e OR N 59 ff.).