Die materielle Rechtskraft ist nach herrschender Auffassung ein Begriff des Bundesprivatrechts. Materielle Rechtskraft setzt die Übereinstimmung der Parteien und Anspruchsidentität zwischen dem früheren Urteil und der neuen Klage voraus. Sie erfasst nur die Anordnungen und Feststellungen im Dispositiv (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 191 N 4 ff.; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 200 ff.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, 8 N 66 ff.).