g) M legt als weiteres Beweismittel einen Entscheid der Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse vom 22. Juli 1996 in Sachen T und H gegen F ins Recht. T und H hätten im fraglichen Zeitraum ebenfalls unmittelbar neben dem Lagerraum der Beklagten von dieser einen Raum gemietet. Im Entscheid werde die Mangelhaftigkeit der Mietsache festgestellt und den Klägern Schadenersatz zugesprochen. Dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und betreffe die genau gleiche Situation wie im vorliegenden Fall.