f) M behauptet weiter, die Handschuhe seien insgesamt mit einem Wasserschaden behaftet gewesen, was auch zu den Geruchsemissionen geführt haben könnte. Als Begründung dieser Behauptung führt er lediglich an, der Verkäufer habe F einen hohen Preisnachlass gewährt. Die Behauptung widerspricht dem klaren Wortlaut des oben erwähnten Kaufvertrags, wonach nur einzelne Handschuhe mit einem Wasserschaden behaftet waren. F hat das gesamte Warenlager des Verkäufers mit einem Preisnachlass von ca. 30% übernommen und hat ihm zusätzlich 51