Gründen die Anspruchvoraussetzungen nicht gegeben seien: "Auch unter der Annahme, dass der Geruch tatsächlich von den Handschuhen von F ausgegangen ist, sehen wir keine Anspruchsgrundlage für die Forderungen Ihres Mandanten, da unsere Versicherungsnehmerin weder wusste noch wissen musste und offensichtlich nicht einmal wissen konnte, dass von diesen Handschuhen derartige Emissionen ausgehen." Der gesamte Sachverhalt rund um den Schadensfall werde erst abgeklärt; entsprechend würden alle Einwände und Einreden vorbehalten. Entsprechend geht der klägerische Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Beklagten fehl.