d) F machte in der gleichen Angelegenheit am 15. Februar 1996 eine Schadensmeldung an ihre Haftpflichtversicherung. Im Recht liegt ein Telefax des Haftpflichtversicherers von F vom 27. Februar 1996 als Antwort an den damaligen Rechtsvertreter des M. Nach der Schadensmeldung hätten sie sowohl Handschuhe von F wie Karten von M der EMPA zur Prüfung überlassen, aber nach Rücksprache mit letzterer vorerst auf die Erstellung eines Gutachtens verzichtet. Der Haftpflichtversicherer weist im gleichen Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass er keine Anspruchsgrundlage für eine Haftung der Beklagten anerkenne.