Hat aber ein Teil der Handschuhe üble Gerüche emittiert, kann daraus nicht rechtsgenüglich geschlossen werden, dass dies auf die Gesamtheit die Lieferung zutrifft. Aus dem oben erwähnten Kaufvertrag ergibt sich, dass die Lieferung aus neun verschiedenen Handschuhmodellen bestand. Es ist deshalb keineswegs zwingend, dass alle Handschuhe mit den gleichen chemischen Mitteln behandelt waren. M macht im Übrigen nicht geltend, er habe schon Juni/Juli 1995 in den Lagerräumen schlechte Gerüche wahrgenommen.