Handschuhe aus der gleichen Lieferung seien an andere Kunden verkauft worden, ohne dass weitere diesbezügliche Reklamationen eingegangen seien. Diese Sachverhaltsdarstellung wird durch den Kläger grundsätzlich nicht bestritten. Auf die Befragung der Mitarbeiterin des erwähnten Kunden X als Zeugin kann verzichtet werden, da diese höchstens Aussagen über die Geruchsemission der bestellten Handschuhe, nicht aber deren voroder nachmalige Lagerung machen könnte. Hat aber ein Teil der Handschuhe üble Gerüche emittiert, kann daraus nicht rechtsgenüglich geschlossen werden, dass dies auf die Gesamtheit die Lieferung zutrifft.