c) F kaufte gemäss Kaufvertrag vom 6. Juni 1995 [bekl.-act. 1] von L, Betreiber der Einzelfirma LA, das gesamte Warenlager bestehend aus ca. 40'000 Handschuhen, da letzterer die Geschäftstätigkeit aufgab. Dabei wurde der Einstandspreis von Fr. 89'654.80 auf Fr. 63'000.00 abgewertet. Unter Ziffer 4 wird bemerkt, dass die Waren im jetzigen, dem Käufer bekannten Zustand übernommen würden. "Es ist ihm insbesondere bekannt, dass einzelne Handschuhe infolge eines Wasserschadens im Werte eingeschränkt sind und dass diese Werteinbusse im Kaufpreis durch den Abschlag mitberücksichtigt worden ist."