Im Zeitpunkt, in welchem die fraglichen Handschuhe eingelagert waren, wurde keine vorsorgliche Beweisabnahme im Sinne von Art. 254 ff. ZPO anbegehrt. Insbesondere wurde weder ein Augenschein durchgeführt noch irgendwelche Beweismittel sichergestellt. Das diesem Gerichtsverfahren vorangegangene Verfahren vor Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse wurde erst am 28. Mai 2001, also mehr 49 als vier Jahre später durchgeführt. In diesem Zeitpunkt hätte ein Augenschein unbestrittenermassen keine weiteren Aufschlüsse mehr bringen können.