Namentlich der Schaden ist konkret und exakt zu belegen. Die Untersuchungsmaxime (nicht Offizialmaxime) des Art. 274d Abs. 3 OR enthebt den Mieter dieser Last nicht. Er mildert sie auch nicht, sondern erleichtert bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen die Behauptungslast (Higi, a.a.O., Art. 259e N 20; Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 154 f.; SVIT-Kommentar, a.a.O., Art. 259e N 23). Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen.