Mieter durch ein vertragswidriges, schuldhaftes Verhalten des Vermieters ein Schaden entstanden ist. Nicht jeder Schaden ist jedoch zu ersetzen, sondern nur der, welcher als adäquat kausale Folge der mangelhaften Mietsache erscheint (Higi, Zürcher Kommentar, Zürich 1994, Art. 259e N 6; Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht, Zürich 1999, S. 154; SVIT-Kommentar Mietrecht, Zürich 1998, Art. 259e N 11). In diesem Zusammenhang ist die rechtzeitige Meldung eines Mangels durch den Mieter von besonderer Bedeutung.