274d Abs. 3 OR vorgeschriebene Untersuchungsmaxime zwingt das Gericht nicht dazu, das Beweisverfahren beliebig auszudehnen und alle möglichen Beweise abzunehmen (BGE 125 III 231 Erw. 4a). Die allgemeinen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches nach Art. 259e OR entsprechen den Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 1 OR. Gefordert wird vom Gesetz demnach für das Entstehen des Schadenersatzanspruches, dass dem 48