4. Entstehen an der Sache Mängel, die der Mieter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder wird der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch der Sache gestört, so kann er gemäss Art. 259a Abs. 1 lit. c Obligationenrecht (OR) insbesondere verlangen, dass der Vermieter Schadenersatz leistet. Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss der Vermieter ihm nach Art. 259e OR dafür Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.