Bezüglich der Eingabe des Rechtsvertreters geht es nicht an, dass dieser eine Beschwerdebegründung explizit bis zum allfälligen positiven Entscheid über ein Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufschiebt. Der Hinweis in der Rechtsschrift, weitere Ausführungen blieben für den Fall einer Ergänzungsbegründung vorbehalten, stellt einen unzulässigen Antrag auf Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist gemäss Art. 12 Abs. 2 EG ZGB dar. (Kantonsgericht, Kommission für Beschwerden auf dem Gebiete des ZGB, Bescheid KZB 3/04 vom 47