Die Verpflichtung, sich für eine psychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu halten, stellt im Übrigen keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und muss nötigenfalls auch gegen den Willen der Betroffenen durchgeführt werden können (BGE 124 I 40 Erw. 5). d) Zusammenfassend ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Daran ändert auch die durch die Vorinstanz angebrachte Rechtsmittelbelehrung nichts, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Vertrauen in eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht ein nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen vermag (BGE 108 III 23 Erw. 3).