Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 126 I 97 Erw. 1b). Die psychiatrische Begutachtung im Rahmen der Prüfung von vormundschaftlichen Massnahmen stellt für sich allein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar, weshalb deren Anordnung nicht selbständig angefochten werden kann. Erst im Zusammenhang mit dem Erlass allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen können beschwerdeweise auch Einwände gegen den Inhalt des Gutachtens und die Person des Gutachters geltend gemacht werden.